Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.

 

Vertragsabschluss, - partner- haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels beschränkt.
4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 I BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 %, anheben.
4. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel zustimmt.
5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 2,00 pro Mahnung zzgl. Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierungen)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Hotels oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Hotels oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4. Dem Hotel steht es frei, den ihm entstehenden und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 95 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.

Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden, das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist oder ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
4. Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises ( Listenpreises ) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Der Kunde verpflichtet sich weiters, gekennzeichnete Rauchverbote zu beachten. Bei Verstoß wird eine Pönale von mindestens € 100,-- im Standardzimmer bzw. bis zu € 500,-- in der Suite für die Schadensbeseitigung durch Sonderreinigung vereinbart und in Rechnung gestellt.

Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich, jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Wir weisen darauf hin, dass die Haftung des Hotels für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der von unseren Gästen eingebrachten Sachen nach § 702 BGB auf das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag gesetzlich beschränkt ist, höchstens jedoch auf EUR 3.500,00, für Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten höchstens auf EUR 800,00. Wertgegenstände sind jedenfalls im Zimmersafe zu deponieren.
3. Für die unbeschränkte Haftung des Hotels gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder Grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
5. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- u. Wechselstreitigkeiten - ist im kfm. Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

in Hotels von ARCOTEL Hotels in Deutschland

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Veranstaltungs-, Konferenz- und Banketträumen sowie von Businesssuiten des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen jeder Art wie z.B. Konferenzen, Bankette, Seminare, Tagungen und andere Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden zusätzlichen Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.2 Vereinbarte Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten.  Technische Geräte sowie deren Energiebedarf sind darin nicht enthalten.
1.3 Divergierende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, diese wurden von ARCOTEL Hotels ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Sondervereinbarungen dürfen nur schriftlich geschlossen werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen subsidiär, soweit nichts anderes vereinbart ist oder die Sondervereinbarungen den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag wird durch die Annahme des vom Hotel abgegebenen Angebots durch den Besteller abgeschlossen. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.
Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, so wird nicht er, sondern der Dritte der Vertragspartner von ARCOTEL Hotels. Der Besteller hat ARCOTEL Hotels darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders darauf hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und ARCOTEL Hotels den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
2.2 Wird der Vertragsabschluss erkennbar im Namen des Dritten abgeschlossen oder hat der Dritte die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften der Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle vertraglichen Informationen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
2.3 Die Weiter- oder Untervermietung der überlassenen Räume, Flächen, und Gegenständen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens ARCOTEL Hotels. §540 Abs.1 Satz 2 BGB wird abbedungen, soweit der Kunde kein Verbraucher ist.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung
3.1 ARCOTEL Hotels ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen laut Vertrag und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, pünktlich den vereinbarten Preis für die Leistungen zu bezahlen. Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen von ARCOTEL Hotels gegenüber Dritten, soweit diese Auslagen und Leistungen vertraglich fixiert oder von dem Vertragspartner genehmigt worden sind.
Weiters haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Teilnehmern der Veranstaltung bestellten Speisen und Getränke, sowie von diesen veranlassten Kosten zur ungeteilten Hand.
3.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen wie folgt vereinbart:
a) gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
b) gegenüber Unternehmern, der öffentlichen Hand, Vereinen oder anderen nicht unter §13 BGB fallende Einrichtungen. Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz.
ARCOTEL Hotels steht die Geltendmachung eines höheren Schadens frei.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt, ist ARCOTEL Hotels berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von EUR 10,00 zu erheben.

3.4 Sollten die uns bekannt gegebenen Rechnungsdetails (z.B. Rechnungsadresse bzw. Splittung der Rechnung) nachträglich korrigiert werden müssen, wird pro Rechnungsänderung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 eingehoben.
3.5 ARCOTEL Hotels ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlung und deren Fälligkeit werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Darüber hinaus ist ARCOTEL Hotels berechtigt, während der Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Übergabe einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich die Begleichung dieser zu verlangen.
3.6 Der Vertragspartner kann nur mit einer rechtskräftigen oder unbestrittenen festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von ARCOTEL Hotels aufrechnen oder mindern.

§ 4 Stornierung und Rücktritt durch den Vertragspartner
4.1 Das Hotel kann dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht einräumen. Die Zustimmung des Hotels zum Rücktritt bedarf der Textform.
In diesem Falle hat ARCOTEL Hotels Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Stornobedingungen sind ein Bestandteil des schriftlich vereinbarten Vertrages zwischen dem Vertragspartner und ARCOTEL Hotels.
4.2 Der Vertragspartner hat den Rücktritt eines Vertrages schriftlich bekannt zu geben. Der Eingang der Stornierung muss seitens ARCOTEL Hotels schriftlich bestätigt werden.
4.3. Erfolgt keine Zustimmung, so ist das vereinbarte vertragliche Entgelt für die Leistungen des Hotels sowie die bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, soweit der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Rücktritt des Hotels
5.1 Sollte dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt werden, so ist ARCOTEL Hotels ebenfalls berechtigt, innerhalb der festgesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten, sobald Anfragen von anderen Gästen nach den Veranstaltungsräumen einlangen und der Vertragspartner auf Rückfrage durch ARCOTEL Hotels die Buchung nicht umgehend endgültig bestätigt.
5.2 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der festgesetzten Frist geleistet, so ist ARCOTEL Hotels berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Weiters ist ARCOTEL Hotels berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere sobald
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
• Veranstaltungen unter meineidigen oder irreführenden Angaben, z.B. des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden
• ARCOTEL Hotels den begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung einen reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von ARCOTEL Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist
• ARCOTEL Hotels behält sich vor Veranstaltungen jederzeit abzulehnen bei Widerspruch gegen unser ethisches Wertesystem oder aus politischen Gründen; dies gilt auch für fix gebuchte und/ oder angezahlte Veranstaltungen
• eine nicht befugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt
• ARCOTEL Hotels von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Abschluss des Vertrages wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Vertragspartner offene Forderungen von ARCOTEL Hotels nicht ausgleicht oder keine genügende Sicherheitsleistung bietet und dadurch Zahlungsansprüche von ARCOTEL Hotels gefährdet erscheinen
• der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach
§ 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat
• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder anderer Gründen abgelehnt wird.
5.4 ARCOTEL Hotels hat den Vertragspartner bei Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich zu informieren.
5.5 Bei allen angeführten Fällen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 6 Beistellung eines Ersatzveranstaltungsraumes
6.1 ARCOTEL Hotels kann dem Vertragspartner einen adäquaten Ersatzveranstaltungsraum (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist (sind), bereits bestehende Veranstaltungen verlängert werden, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Etwaige Ansprüche kann der Vertragspartner in diesem Fall aus der Bereitstellung eines Ersatzveranstaltungsraumes nicht geltend machen.

§ 7 Änderung der Veranstaltungszeit und der Teilnehmeranzahl
7.1 Sollten sich, ohne vorherige schriftliche Zusage von ARCOTEL Hotels, die vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung verschieben, so ist ARCOTEL Hotels berechtigt, die Kosten für die Bereitstellung von Personal und Ausstattung zu verrechnen, ausgenommen davon, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
7.2 Bei Veranstaltungen, welche länger als 24.00 Uhr dauern, kann ARCOTEL Hotels, von dieser Uhrzeit an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Weiters kann ARCOTEL Hotels aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten von Mitarbeitern weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel Ihren Heimweg antreten müssen.
7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet ARCOTEL Hotels bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmeranzahl bekannt zu geben. Die definitive Anzahl der Teilnehmer muss ARCOTEL Hotels mindestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden.
7.4 Bei Erhöhung der Teilnehmeranzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.
7.5 Bei Reduktion der Teilnehmeranzahl kommen die Stornobedingungen laut dem schriftlichen Vertrag zur Anwendung.

§ 8 Abwicklung der Veranstaltung
8.1 Ohne Genehmigung dürfen Speisen und Getränke zur Konsumation nicht in das Hotel gebracht werden. ARCOTEL Hotels behält sich vor, für mitgebrachte Speisen und Getränke ein äquivalentes Entgelt in Rechnung zu stellen.
Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird keine Haftung übernommen.
8.2 Soweit ARCOTEL Hotels für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische oder andere Einrichtungen von Dritten beschafft, so handelt ARCOTEL Hotels im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. ARCOTEL Hotels ist von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.3 Bei Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels, ist davor die schriftliche Einwilligung seitens ARCOTEL Hotels erforderlich.
Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an der technischen Ausstattung von ARCOTEL Hotels gehen in vollem Umfang zu Lasten des Vertragspartners. Der Veranstalter hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen.
ARCOTEL Hotels ist berechtigt, die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten pauschal zu erfassen und zu verrechnen.
8.4 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, nach Einwilligung durch ARCOTEL Hotels eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu verwenden. Dafür kann ARCOTEL Hotels Anschluss- und Verbindungsentgelt in Rechnung stellen.
8.5 ARCOTEL Hotels ist bemüht, Störungen von zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Zahlungen durch den Vertragspartner dürfen nur dann zurückbehalten oder gemindert werden, wenn das Hotel nicht in zumutbarer Zeit die Beseitigung der Störung oder einen Ersatz beschaffen kann.
8.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Bescheide auf eigene Kosten zu beschaffen. Ferner obliegt dem Vertragspartner die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

8.7 Der Vertragspartner hat im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung die nötigen Anmeldungen bei der zuständigen Behörde (z.B. GEMA) eigenverantwortlich und rechtzeitig einzubringen und ARCOTEL Hotels die bestätigten Formulare eine Woche vor der Veranstaltung vorzulegen. Die Kosten für behördliche Anmeldungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8.8 Der Vertragspartner darf den Namen und Markenzeichen von ARCOTEL Hotels im Rahmen der Bewerbung von Veranstaltungen nur nach vorheriger Abstimmung mit ARCOTEL Hotels nutzen.

§ 9 Mitgebrachte Gegenstände
9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel zwecks Genehmigung jeglicher Installation von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen Mitteilung zu machen und dessen Einwilligung einzuholen. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Die Anbringung muss durch fachmännisches Personal erfolgen. Es müssen alle feuerpolizeilichen Brandschutzbestimmungen nach DIN beachtet werden (jedenfalls B1, Q1).
9.2 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstiger Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. im Hotel. ARCOTEL Hotels übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer im Falle der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes des Hotels. Von dem Haftungsausschluss sind außerdem Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen.
9.3 Alle mitgebrachten Gegenstände sind nach Veranstaltungsende unverzüglich zu entfernen. ARCOTEL Hotels ist berechtigt zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und entsorgen zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat ARCOTEL Hotels die Möglichkeit die Gegenstände im Veranstaltungsraum zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
9.4 Bei Entstehen von Verpackungsmaterial (Kisten, Kunststoff, Kartonagen) welches in Verbindung mit der Veranstaltung anfällt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, dieses vor oder nach der Veranstaltung zu entsorgen.  ARCOTEL Hotels ist berechtigt diese auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen, sollte dieser das Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen.

§ 10 Haftung des Vertragspartners
10.1 Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch die Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter, sonstiger Dritte aus seinem Bereich, ihn selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
10.2 ARCOTEL Hotels ist berechtigt, vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden, die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Kautionen, Versicherungen) und/oder Security zu verlangen.

§ 11 Haftung durch ARCOTEL Hotels
11.1 Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe, Musikinstrumente etc., welche von den Teilnehmern oder
Veranstaltern mitgebracht werden, wird keine Haftung übernommen.
11.2 ARCOTEL Hotels haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Sonstige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Bei Störungen oder Mängeln an den Leistungen des Hotels ist der Vertragspartner verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeiten der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

11.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Diese Verjährungsverkürzungen haben keine Wirksamkeit bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen ARCOTEL Hotels, welches der Vertragspartner ist.
12.2 Als Gerichtsstand wird der jeweilige Sitz des ARCOTEL Hotels, welches der Vertragspartner ist, vereinbart.
12.3 Die Anwendung von deutschem Recht wird vereinbart.


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